Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. April 2011 und Eintragung beim Registergericht vom 19. September 2011
§ 1
Der Freundeskreis Mannheim "Die Lotsen" e.V. - Selbsthilfegruppe für Alkohol - und Medikamentenabhängige und deren Angehörige -
mit Sitz in Mannheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
1. Rat und Hilfe für Alkoholgefährdete, Alkohol - und Medikamentenabhängige und deren Angehörige.
2. Aufklärung der Öffentlichkeit über Alkoholsucht und deren Folgen.
3. Förderung und Pflege der Alkoholabstinenz durch Gruppenarbeit und der alkoholfreien Gesellschaft innerhalb des Vereins.
4. Schaffung und Unterhaltung eines alkoholfreien Heims und eines Vereinslokals.
5. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt "im Geiste christlicher Nächstenliebe".
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an das Diakonische Werk Mannheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß § 1 bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzung.
Außerordentliche Mitglieder können Personenvereinigungen und öffentliche Körperschaften werden, die bereit sind die Ziele des Vereins
durch ideelle oder finanzielle Unterstützung zu fördern. Sie haben kein Wahlrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt ist dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand gegen Mitglieder verhängt werden, die das Vereinsleben wesentlich gefährden, insbesondere solche
Mitglieder, die die Vereinsarbeit dadurch stören oder in Frage stellen, dass sie gegen die Ziele des § 1 verstoßen oder durch ihr
Verhalten in der Öffentlichkeit dem Verein schaden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen
Beschluss ist Widerspruch innerhalb eines Monats an die nächste Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit seiner
Beitragszahlung rückständig ist und während dieser Zeit den Gruppenabenden ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. Eine Wiederaufnahme
ist nach Beseitigung der Hindernisse möglich.
Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden, im letzteren Falle, wenn das Mitglied schon einmal 1. oder 2.
Vorsitzender war.
§ 7 Beiträge
Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Verwaltung
Die Verwaltung des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern steht jedoch eine Entschädigung für Aufwendungen und
Auslagen zu. Der Vorstand führt die gesamten Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere obliegt ihm die Sorge für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Geldmittel, für die rechtzeitige Begleichung von Verbindlichkeiten,
die Erhaltung von Vermögensstücken. Über wichtige Angelegenheiten hat der Vorstand in gemeinsamer Beratung zu beschließen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A) Der Vorstand
B) Die Mitgliederversammlung
A) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, 2 Schriftführer/innen und 2 Kassierer/innen sowie
3 Beisitzer/innen.
Die laufenden Geschäfte führen der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
Der/die 1 .Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des BGB und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die 2 Jahre abstinent sind und auch weiterhin ein abstinentes Leben führen.
Bei Nichteinhaltung dieser Regel scheiden sie aus dem Vorstand aus, nachdem der Vorstand einen Verstoß gegen diese Regel festgestellt hat.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung 1994 wie folgt gewählt:
Der/die 1. Vorsitzende, ein/e Kassierer/in, ein/e Schriftführer/in werden für 3 Jahre gewählt.
Der/die 2. Vorsitzende, ein/e Kassierer/in, ein/e Schriftführer/in und 3 Beisitzer werden für 2 Jahre gewählt.
Danach werden ab 1996 die Vorstandsmitglieder wieder jährlich für 2 Jahre gewählt.
Also eine zeitversetzte Wahl. Damit ist gewährleistet, dass nicht alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus dem Vorstand austreten können.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
Den Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung das Vertrauen auszusprechen.
Unbesetzte Ämter im Vorstand, unabhängig vom Eintrittsgrund (z.B. Tod, Austritt, Wegzug, Rückfall, dauerhafte Amtsunfähigkeit oder
Nichtwahl bei Vorstandswahlen), können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands durch ein Mitglied bis zu der nächsten
Mitgliederversammlung mit Wahlen kommissarisch besetzt werden. Die kommissarische Besetzung des Amtes endet mit dem Beginn der nächsten
Vorstandswahlen. Ein kommissarisch besetztes Vorstandsamt ist damit in jedem Fall durch Neu- oder Nachwahl zu besetzen. Die regulären
Amtszeiten verschieben sich durch kommissarische Besetzungen nicht. Eine kommissarische Besetzung kann nicht mit Personen erfolgen,
die bei der letzten Wahl durch die Mitgliederversammlung abgelehnt wurden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
B) Die Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten Monate (Januar bis März) eines Jahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens
eine Woche vorher schriftlich einberufen und von ihm geleitet. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben, über die die
Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.
Die Tagesordnung muss enthalten:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes.
2. Bericht des Kassenrevisors
3. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren (nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit).
5. Prüfung und Beschlussfassung über eingelaufene Anträge, insbesondere auch über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder oder dem
Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen.
Alle Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit mit Ausnahme bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung, ist die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder einverstanden, kann die Wahl des Vorstandes durch Handzeichen entschieden werden. Die Entlastung kann
mündlich vorgenommen werden.
Aktives Wahlrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenrevisoren haben die Ergebnisse ihrer Prüfung unverzüglich dem Vorstand und dann
der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung kann vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt werden. Für einen Beschluss
hierüber ist die Mitgliederversammlung zuständig, in welcher eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei drei Viertel
der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
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